Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst werden.
Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.
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