BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen KatastrophenArt. 12

Art. 12Artikel 12

In Kraft seit 01. August 1994
Up-to-date

Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, welche in den Archiven des italienischen Außenministeriums hinterlegt wird.

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