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Internationale Verträge
Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Art. 8
Art. 8 Artikel 8
In Kraft seit 01. August 1994
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Art. 8 Artikel 8 — Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
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Die Regierung von Italien ist Depositar dieses Abkommens.
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