BundesrechtInternationale VerträgeRücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Für Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

a) Drittstaatsangehöriger – jede Person, die nicht Unionsbürger gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist,

b) Aufenthaltsgenehmigung – eine von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die einen Drittstaatsangehörigen berechtigt, sich in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei aufzuhalten; sie umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei zu verbleiben.

c) Visum – die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst auch das nationale Visum und das Visum mit räumlich beschränktem Gültigkeitsbereich. Es umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

d) Grenzgebiet – das Gebiet jener Bezirke, deren Grenzen an der gemeinsamen Staatsgrenze liegen.

e) zuständige Behörden der Vertragsparteien

- auf der slowakischen Vertragsseite:

das Innenministerium der Slowakischen Republik

- auf der österreichischen Vertragsseite:

das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich.

Kapitel I.

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 2

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen

- minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei,

- Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.

Artikel 3

Art. 3

(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 durch die ersuchte Vertragspartei festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei diese auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei feststellen und bestätigen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das Ersatzreisedokument unverzüglich, längstens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird die ersuchte Vertragspartei diese Tatsache der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Kapitel II.

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person

a) im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist, oder im Zeitpunkt der Einreise war,

b) im Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist oder im Zeitpunkt der Einreise war, oder

c) in das Gebiet des Staats der ersuchenden Vertragspartei direkt aus dem Gebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei eingereist ist.

(2) Wurde der betroffenen Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum von den Behörden der Staaten beider Vertragsparteien ausgestellt, besteht die Verpflichtung zur Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei nur in dem Fall, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums, ausgestellt durch die ersuchte Vertragspartei, später abläuft als die Aufenthaltsgenehmigung oder das Visum, das der betroffenen Person von der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

(3) Die Rückübernahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch in dem Fall, dass die Gültigkeit der der betroffenen Person erteilten Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums spätestens 12 (zwölf) Monate vor dem Datum der Einreichung des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist.

(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

a) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 2 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 3 , oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 5 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

b) Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;

c) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei oder in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates länger als 12 (zwölf) Monate ab dem Tag der Feststellung aufhalten, dass eine solche Person die Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllte;

d) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angeführten asylrechtlichen Bedingungen erfüllen, durch welche die Kriterien und Mechanismen ausgelöst werden, durch welche der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat festgelegt wird.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.

Artikel 5

Art. 5

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Überstellung dieser Person, so kann die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei um die Zeitdauer des Bestehens der rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse verlängert werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Artikel 6

Art. 6

(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen gemäß Artikel 4, der im Grenzgebiet der ersuchenden Vertragspartei festgenommen wurde, sofern um seine Rückübernahme von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Tag seiner Festnahme ersucht wird.

(2) Ein Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren ist von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden ab dem Tag der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten.

(3) Die ersuchte Vertragspartei, deren zuständige Behörde dem Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren zugestimmt hat, hat diese Person innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab der Zustellung der Antwort zurückzunehmen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(5) Kann das beschleunigte Verfahren gemäß Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, ist die Rückübernahme gemäß Artikel 4 und gemäß der in Artikel 5 vorgesehenen Fristen vorzunehmen.

Kapitel III.

Irrtümliche Rückübernahme

Artikel 7

Art. 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede unter den gleichen Bedingungen rückübernommene Person innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurück, wenn nach der Rückübernahme festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder Artikel 4 nicht erfüllt waren.

Kapitel IV.

Durchbeförderung

Artikel 8

Art. 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ist von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten. Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mit.

(3) Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, dass die der Durchbeförderung unterliegende Person eine gültige Fahrkarte und ein gültiges Reisedokument in den Bestimmungsstaat besitzt. Die ersuchende Vertragspartei ist für den Verlauf der Durchbeförderung der Person verantwortlich.

(4) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn

a) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre;

b) dem Drittstaatsangehörige im Staat der ersuchten Vertragspartei oder im Zielstaat oder einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafgerichtliche Verfolgung droht;

c) die Durchbeförderung durch Gebiete anderer Staaten oder die Übernahme der der Durchbeförderung unterliegenden Person in dem Zielstaat nicht vollzogen werden kann,

d) die der Durchbeförderung unterliegende Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit darstellt.

(5) Zur Durchbeförderung übernommene Personen können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 4 eintreten oder bekannt werden, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Kapitel V.

Amtliche Begleitung

Artikel 9

Art. 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen gemäß den Artikeln 2 oder 4 oder gemäß Artikel 8 unter amtlicher Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die amtliche Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter amtlicher Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Fall der Durchbeförderung auf dem Landweg diese Durchbeförderung ab der gemeinsamen Staatsgrenze und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf einem Flughafen, der sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet.

Kapitel VI.

Kosten

Artikel 10

Art. 10

(1) Die mit der Rückübernahme als auch mit einer eventuellen Zurücknahme der betroffenen Person verbundenen Kosten bis zur gemeinsamen Staatsgrenze werden durch die ersuchende Vertragspartei erstattet.

(2) Die mit der Durchbeförderung einer Person verbundenen Kosten einschließlich der Durchbeförderungskosten durch das Gebiet der ersuchten Vertragspartei, der mit der Rückkehr des Begleitpersonals in ihre Dienststelle verbundenen Kosten, als auch die mit ihrer eventuellen Zurücknahme gemäß Artikel 7 verbundenen Kosten hat die ersuchende Vertragspartei zu erstatten.

(3) Die sonstigen bei der Durchführung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Kapitel VII.

Datenschutz

Artikel 11

Art. 11

(1) Die zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags übermittelten personenbezogenen Daten werden im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschützt.

(2) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:

a) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls ihrer Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

b) den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum – und ort, ausstellende Behörde, usw.);

c) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

d) die Aufenthaltsorte und Reisewege;

e) die Aufenthaltstitel oder Visa;

f) sonstige zugängliche Unterlagen, die der Identifizierung der der Rückübernahme oder Durchbeförderung unterliegenden Personen dienen oder für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sind und allenfalls für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(3) Bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß dieses Abkommens gelten laut innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen:

a) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig;

d) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;

c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden, die die durch dieses Abkommen festgesetzten Aufgaben erfüllen, übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen;

d) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach jeweiligem innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, ihre Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen;

e) Die übermittelnde und die empfangende Behörde verpflichten sich, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;

f) Die übermittelnde und die empfangende Behörde verpflichten sich, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;

g) Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs (6) Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Kapitel VIII.

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Art. 12

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden der Staaten schließen ein Durchführungsprotokoll ab, in dem folgende weitere erforderliche Regelungen enthalten sind:

a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

b) die Angaben, die in den Übernahme- oder Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

e) die Orte, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung von Personen erfolgt,

f) die Kostenvorschriften und

g) die Abhaltung von Expertengesprächen.

(2) Die Informationen über jegliche im Absatz 1 Buchstabe d und e angeführten Änderungen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich auf dem diplomatischen Weg mitteilen.

Kapitel IX.

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Art. 13

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.

(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.

Artikel 14

Art. 14

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen, insbesondere aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 2 in der Fassung des am 31. Jänner 1967 3 in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unberührt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens kommen im Fall der Rechtshilfe bei Auslieferung und Beförderung verurteilter Personen zwischen den Vertragsparteien nicht zur Anwendung.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

Artikel 15

Art. 15

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze 3 ), unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im gegenseitigen Verhältnis zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik außer Kraft.

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3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994

Artikel 16

Art. 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

PROTOKOLL

Anl. 1 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Innenministerium der Slowakischen Republik (im Weiteren nur mehr „Vertragsparteien“),

im Bestreben, die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt 1 , unterzeichnet in Wien am 20. Juni 2002, geändert und ergänzt durch das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 zu erleichtern (im Weiteren nur mehr „Rückübernahmeabkommen“),

in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Inhalt eines Antrages auf Rückübernahme und Bedingungen der Übersendung

(1) Das Ersuchen um Rückübernahme einer Person gemäß Artikel 2 und Artikel 4 des Rückübernahmeabkommens hat Folgendes zu enthalten:

a) Personalien (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Pseudonym, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat) und Staatsangehörigkeit der der Rückübernahme unterliegenden Person;

b) allfällige Reisedokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);

c) eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Zustimmung;

d) etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

e) Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;

f) Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe;

g) Angaben betreffend

- der im Artikel 2 dieses Protokolls angeführten Beweise, welche die Staatsangehörigkeit beweisen oder glaubhaft machen, oder

- der Beweise, die die in Artikel 2 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens genannten Tatsachen beweisen oder glaubhaft machen,

- der im Artikel 3 dieses Protokolls angeführten Beweise, die die Einreise oder den Aufenthalt der der Rückübernahme unterliegenden Person auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei beweisen oder glaubhaft machen sowie Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise.

(2) Das Rückübernahmeersuchen erfolgt unter Verwendung des Formblattes in Anhang 1 dieses Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.

(3) Das Rückübernahmeersuchen ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per Fax oder E-Mail, direkt an die im Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behörden zu senden.

(4) Eine der Rückübernahme unterliegende Person wird erst nach der Zustimmung zur Übergabe oder nach fruchtlosem Ablauf der Fristen gemäß Artikel 3, 6 oder 7 des Rückübernahmeabkommens seitens der ersuchten Vertragspartei übergeben.

Artikel 2

Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

- Staatsbürgerschaftsurkunden;

- Reisedokumente aller Art (zum Beispiel Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere, Seefahrtsbücher und Pilotenausweise);

- Personalausweise;

- Wehrpässe und Militärausweise;

- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

- Kopien der unter Absatz 1 genannten Dokumente;

- Führerscheine;

- Geburtsurkunden;

- Kopien der genannten Dokumente;

- überprüfbare Zeugenaussagen;

- eigene überprüfbare Angaben des Betroffenen;

- die Sprache des Betroffenen.

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

Artikel 3

Nachweis und Glaubhaftmachung der Einreise oder des Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei

(1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

- ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung;

- einen Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in einem Reisedokument oder Sonderformular gemäß Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 der betreffenden Person, sofern die Einreise in das Gebiet der Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, direkt über das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgte; auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschten Reisedokument befindet;

- Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;

- Sonstige amtliche Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.

(2) Durch die Vorlage der in Absatz 1 angeführten Dokumente wird der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet als bewiesen anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen nötig wären.

(3) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird glaubhaft gemacht durch:

- ein gültiges Visum oder ein seit nicht mehr als 12 (zwölf) Monaten abgelaufenes Visum, oder einen gültigen oder einen seit nicht mehr als 12 (zwölf) Monaten abgelaufenen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;

- Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;

- glaubhafte Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;

- glaubhafte Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.

(4) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird als glaubhaft bewiesen betrachtet, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.

Artikel 4

Inhalt eines Antrages auf Durchbeförderung und Bedingungen der Übersendung

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

a) Personalien (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, letzter Wohnort im Herkunftsstaat) sowie Angaben zur Staatsangehörigkeit;

b) Reisedokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);

c) Datum der Reise, Verkehrsmittel, Zeit und Ort der Ankunft auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Durchbeförderungsroute, Zielstaat und Zielort.

d) Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;

e) in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften eine Mitteilung über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;

f) etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im konkreten Fall bei der Übergabe unerlässlich sein könnten und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen (Identität, Reisedokument);

(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung erfolgt unter Verwendung des Formblattes im Anhang 2 des Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.

(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per E-Mail oder Fax, direkt an die im Artikel 5 Abs. 1 dieses Protokolls benannten Behörden zu senden.

(4) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei hat das Ersuchen unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, zu beantworten.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1) Für das Versenden, den Empfang und die Bearbeitung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsersuchen sowie für die Lösung von Rechtsfragen und Streitfällen sind zuständig:

a) für die slowakische Vertragspartei:

Präsidium des Polizeikorps

Amt der Grenz- und Fremdenpolizei

b) für die österreichische Vertragspartei:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3 – Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen

(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich und auf direktem Wege mitteilen, wie auch jedwede Änderung der Kontaktdaten.

Artikel 6

Orte zur Durchführung von Rückübernahmen und Durchbeförderung

(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen finden, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, an folgenden Orten statt:

a) in der Slowakischen Republik:

- M. R. Štefánik-Flughafen

Grenzkontrollstelle des Polizeikorps Bratislava Ružinov – Flughafen

- Gemeinsame Kontaktstelle Jarovce – Kittsee

b) in der Republik Österreich:

- Vienna International Airport

Wien-Schwechat

Grenzkontrollabteilung

- Gemeinsame Kontaktstelle Jarovce – Kittsee

(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der für Rückübernahme und Durchbeförderung bestimmten Orte unverzüglich auf direktem Wege mitteilen.

Artikel 7

Art der Kostenerstattung

(1) Die mit der Rückübernahme und mit der Durchbeförderung von Personen verbundenen Kosten gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens hat die ersuchende Vertragspartei aufgrund der Rechnung zu erstatten, die aus den die aufgewendeten Kosten bestätigenden Belegen besteht. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Erhalt der Rechnung. Die Zahlung ist auf das von der ersuchten Vertragspartei in der Rechnung angeführte Konto zu überweisen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen mit Begleitung unter Beachtung der unumgänglichen und üblicherweise verwendeten Sicherheitsmaßnahmen und auf die kostengünstigste Art und Weise zu vollziehen.

Artikel 8

Sprache der Zusammenarbeit

Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommunizieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls in slowakischer und deutscher Sprache.

Artikel 9

Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien schriftlich im Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

Artikel 10

Bewertung der Erfüllung des Abkommens

Bevollmächtigte Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden in Beratungen, welche in Abstimmung mit den Bedürfnissen sowie über Vorschlag einer der Vertragsparteien stattfinden, die Erfüllung des Abkommens bewerten.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 in Kraft. Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

(2) In Zeiträumen, in denen die Durchführung des Rückübernahmeabkommens ausgesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht angewendet.

(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit dieses Protokolls endet drei (3) Monate ab Empfangsdatum der schriftlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei.

Geschehen zu Pressburg am 16. 2. 2012 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

_______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 227/2002 idF BGBl. III Nr. 105/2008.

Anhang 1

Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 1 des Protokolls zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Anl. 2

(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang 1
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Anhang 2

Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls zur Durchführung des Abkommens zwischen Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Anl. 3

(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)

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Anhang 2
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