(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze 3 ), unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im gegenseitigen Verhältnis zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik außer Kraft.
_______________________
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994
Keine Verweise gefunden
Rückverweise