Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Innenministerium der Slowakischen Republik (im Weiteren nur mehr „Vertragsparteien“),
im Bestreben, die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt 1 , unterzeichnet in Wien am 20. Juni 2002, geändert und ergänzt durch das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 zu erleichtern (im Weiteren nur mehr „Rückübernahmeabkommen“),
in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens,
haben Folgendes vereinbart:
(1) Das Ersuchen um Rückübernahme einer Person gemäß Artikel 2 und Artikel 4 des Rückübernahmeabkommens hat Folgendes zu enthalten:
a) Personalien (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Pseudonym, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat) und Staatsangehörigkeit der der Rückübernahme unterliegenden Person;
b) allfällige Reisedokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
c) eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Zustimmung;
d) etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
e) Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
f) Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe;
g) Angaben betreffend
- der im Artikel 2 dieses Protokolls angeführten Beweise, welche die Staatsangehörigkeit beweisen oder glaubhaft machen, oder
- der Beweise, die die in Artikel 2 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens genannten Tatsachen beweisen oder glaubhaft machen,
- der im Artikel 3 dieses Protokolls angeführten Beweise, die die Einreise oder den Aufenthalt der der Rückübernahme unterliegenden Person auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei beweisen oder glaubhaft machen sowie Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise.
(2) Das Rückübernahmeersuchen erfolgt unter Verwendung des Formblattes in Anhang 1 dieses Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.
(3) Das Rückübernahmeersuchen ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per Fax oder E-Mail, direkt an die im Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behörden zu senden.
(4) Eine der Rückübernahme unterliegende Person wird erst nach der Zustimmung zur Übergabe oder nach fruchtlosem Ablauf der Fristen gemäß Artikel 3, 6 oder 7 des Rückübernahmeabkommens seitens der ersuchten Vertragspartei übergeben.
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Reisedokumente aller Art (zum Beispiel Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere, Seefahrtsbücher und Pilotenausweise);
- Personalausweise;
- Wehrpässe und Militärausweise;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
- Kopien der unter Absatz 1 genannten Dokumente;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Kopien der genannten Dokumente;
- überprüfbare Zeugenaussagen;
- eigene überprüfbare Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung;
- einen Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in einem Reisedokument oder Sonderformular gemäß Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 der betreffenden Person, sofern die Einreise in das Gebiet der Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, direkt über das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgte; auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschten Reisedokument befindet;
- Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- Sonstige amtliche Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
(2) Durch die Vorlage der in Absatz 1 angeführten Dokumente wird der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet als bewiesen anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen nötig wären.
(3) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird glaubhaft gemacht durch:
- ein gültiges Visum oder ein seit nicht mehr als 12 (zwölf) Monaten abgelaufenes Visum, oder einen gültigen oder einen seit nicht mehr als 12 (zwölf) Monaten abgelaufenen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
- glaubhafte Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- glaubhafte Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.
(4) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird als glaubhaft bewiesen betrachtet, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
a) Personalien (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, letzter Wohnort im Herkunftsstaat) sowie Angaben zur Staatsangehörigkeit;
b) Reisedokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);
c) Datum der Reise, Verkehrsmittel, Zeit und Ort der Ankunft auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Durchbeförderungsroute, Zielstaat und Zielort.
d) Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
e) in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften eine Mitteilung über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
f) etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im konkreten Fall bei der Übergabe unerlässlich sein könnten und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen (Identität, Reisedokument);
(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung erfolgt unter Verwendung des Formblattes im Anhang 2 des Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.
(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per E-Mail oder Fax, direkt an die im Artikel 5 Abs. 1 dieses Protokolls benannten Behörden zu senden.
(4) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei hat das Ersuchen unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, zu beantworten.
(1) Für das Versenden, den Empfang und die Bearbeitung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsersuchen sowie für die Lösung von Rechtsfragen und Streitfällen sind zuständig:
a) für die slowakische Vertragspartei:
Präsidium des Polizeikorps
Amt der Grenz- und Fremdenpolizei
b) für die österreichische Vertragspartei:
Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3 – Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich und auf direktem Wege mitteilen, wie auch jedwede Änderung der Kontaktdaten.
(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen finden, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, an folgenden Orten statt:
a) in der Slowakischen Republik:
- M. R. Štefánik-Flughafen
Grenzkontrollstelle des Polizeikorps Bratislava Ružinov – Flughafen
- Gemeinsame Kontaktstelle Jarovce – Kittsee
b) in der Republik Österreich:
- Vienna International Airport
Wien-Schwechat
Grenzkontrollabteilung
- Gemeinsame Kontaktstelle Jarovce – Kittsee
(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der für Rückübernahme und Durchbeförderung bestimmten Orte unverzüglich auf direktem Wege mitteilen.
(1) Die mit der Rückübernahme und mit der Durchbeförderung von Personen verbundenen Kosten gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens hat die ersuchende Vertragspartei aufgrund der Rechnung zu erstatten, die aus den die aufgewendeten Kosten bestätigenden Belegen besteht. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Erhalt der Rechnung. Die Zahlung ist auf das von der ersuchten Vertragspartei in der Rechnung angeführte Konto zu überweisen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen mit Begleitung unter Beachtung der unumgänglichen und üblicherweise verwendeten Sicherheitsmaßnahmen und auf die kostengünstigste Art und Weise zu vollziehen.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommunizieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls in slowakischer und deutscher Sprache.
Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien schriftlich im Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
Bevollmächtigte Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden in Beratungen, welche in Abstimmung mit den Bedürfnissen sowie über Vorschlag einer der Vertragsparteien stattfinden, die Erfüllung des Abkommens bewerten.
(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 in Kraft. Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
(2) In Zeiträumen, in denen die Durchführung des Rückübernahmeabkommens ausgesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht angewendet.
(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit dieses Protokolls endet drei (3) Monate ab Empfangsdatum der schriftlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei.
Geschehen zu Pressburg am 16. 2. 2012 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 227/2002 idF BGBl. III Nr. 105/2008.
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