BundesrechtInternationale VerträgeRücknahmeübereinkommen (Slowakei)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 13. Mai 2012
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.

(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.

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