(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen, insbesondere aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 2 in der Fassung des am 31. Jänner 1967 3 in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unberührt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens kommen im Fall der Rechtshilfe bei Auslieferung und Beförderung verurteilter Personen zwischen den Vertragsparteien nicht zur Anwendung.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
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