Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Anwendungsbereich
Art. 2Legaldefinitionen
Art. 3Pendelverkehre
Art. 4Gelegenheitsverkehre
Art. 5Genehmigungspflicht
Art. 7Genehmigungsfreie Verkehre
Art. 8Kontingente
Art. 9Kabotageverbot
Art. 10Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
Art. 11Gemischte Kommission
Art. 12Entfall von Zoll-, Abgaben- und Genehmigungspflicht
Art. 13Inkrafttreten
Art. 14Vertragsdauer
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Art. 2 Legaldefinitionen
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht und bei dem vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.
(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3)
a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind.
Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates, die von einem Flughafen oder Binnenschiffshafen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei abgeholt werden oder die eingeladen worden sind, sich in das Staatsgebiet der Vertragspartei zu begeben, in deren Staat das Fahrzeug zugelassen ist, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht.
Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
(5) Werkverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, den ein Unternehmen für seine eigenen Arbeitnehmer oder eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zur Beförderung ihrer Mitglieder im Rahmen des Zwecks der Vereinigung unter folgenden Bedingungen durchführt:
– Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit des Unternehmens bzw. der Vereinigung;
– die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum dieses Unternehmens bzw. dieser Vereinigung oder wurden von dem Unternehmen bzw. der Vereinigung im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeit-Leasing-Vertrages und werden von einem Belegschaftsmitglied des Unternehmens bzw. einem Mitglied der Vereinigung gesteuert.
(6) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zum Werkverkehr von Personen auf der Straße gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften befugt ist.
(7) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(8) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
Artikel 3
Art. 3 Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorgenommen wird;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs Reisende an mehr als drei verschiedenen Stellen außerhalb des Ausgangsgebietes oder des Zielgebietes aufgenommen oder abgesetzt werden;
c) von Artikel 3 Abs. 2 die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten keine Leerfahrten sind.
(4) Die beiden Vertragsparteien können beschließen, daß bei Pendelfahrten eine Übersicht über die Pendelverkehrsdienste mitzuführen ist. Die nähere Form dieser Übersicht wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.
Artikel 4
Art. 4 Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Art. 5 Genehmigungspflicht
(1) Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Eine Einzelgenehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Dauergenehmigung muß mindestens die Angaben laut Absatz 4 lit. a sowie im Sinne von Absatz 4 lit. e den Beginn der ersten Fahrt und das Ende der letzten Fahrt (Ort und Datum) enthalten.
(6) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(7) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.
Artikel 7
Art. 7 Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, wieder zurückgebracht werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik, wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
Artikel 8
Art. 8 Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Art. 9 Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Art. 10 Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Art. 11 Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Artikel 12
Art. 12 Entfall von Zoll-, Abgaben- und Genehmigungspflicht
Bei der Durchführung von Beförderungen im Sinne des Artikels 1 und den damit verbundenen Leerfahrten werden die Vertragsparteien bei Gegenseitigkeit folgende Güter in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zoll-, abgaben- und genehmigungsfrei belassen:
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell vorgesehenen und durch den Hersteller eingebauten Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem Bedarf für den normalen Betrieb während der Beförderung entsprechen;
c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahrzeuges, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, unter Aufsicht der Zollbehörden vernichtet oder nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.
Artikel 13
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 14
Art. 14 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
MEMORANDUM
zu den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Anl. 1
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird die Anzahl der Genehmigungen pro Kalenderjahr vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und ungarischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen wie es von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt ist.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EGW idF 2944/93/EWG oder das ASOR Kontrolldokument.
(5) Gemäß Art. 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes, wobei die Festlegung weiterer Standards auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Art. 11 der Vereinbarung den Vertragsparteien obliegt:
a) Emissonsstandards:
– Rauchgastrübung | – | ECE R 24.03 | |
oder | – | EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 | |
oder | – | § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) | |
oder | – | § 16 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung (Ungarische Kraftfahrzeugtechnische Verordnung) | |
– Abgase | – | ECE R 49.02/A oder /B (/A-EURO I, /B-EURO II) | |
oder | – | EG-Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542/A oder B | |
oder | – | § 1d KDV | |
oder | – | § 16 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung | |
– Lärm | – | ECE R 51.01 | |
oder | – | EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 84/424 | |
oder | – | § 8 KDV | |
oder | – | § 12 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung | |
b) Sicherheitstechnische Standards:
– Antiblockiervorrichtung (ABV) | – | ECE R 13.06 | |
oder | – | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | |
oder | – | § 3g KDV | |
oder | – | Abs. 2 lit. g § 2 von 16/1992 (VII.3.) KHVM-Verordnung (Verordnung über den grenzüberschreitenden Personenverkehr) | |
– Verlangsameranlage | ECE R 13.06 | ||
oder | – | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | |
oder | – | § 3e KDV | |
oder | – | Abs. 2 lit. e § 2 von 16/1992 (VII.3.) KHVM-Verordnung | |
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegte Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:
– Tachograph | – | AETR | |
oder | – | EG Verordnung 3821/85 | |
oder | – | Abs. 2 lit. b § 2 von 16/1992 (VII.3.) KHVM-Verordnung | |
(8) Die oben festgelegten technischen Sicherheits- und Umweltstandards sind hinsichtlich ihrer Definition gemäß ECE-Vorschrift, EG-Vorschrift oder der mit den ECE- oder EG-Vorschriften übereinstimmenden jeweiligen nationalen Vorschriften jeweils alternativ zu erfüllen.
GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.