(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht und bei dem vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.
(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3)
a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind.
Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates, die von einem Flughafen oder Binnenschiffshafen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei abgeholt werden oder die eingeladen worden sind, sich in das Staatsgebiet der Vertragspartei zu begeben, in deren Staat das Fahrzeug zugelassen ist, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht.
Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
(5) Werkverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, den ein Unternehmen für seine eigenen Arbeitnehmer oder eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zur Beförderung ihrer Mitglieder im Rahmen des Zwecks der Vereinigung unter folgenden Bedingungen durchführt:
– Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit des Unternehmens bzw. der Vereinigung;
– die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum dieses Unternehmens bzw. dieser Vereinigung oder wurden von dem Unternehmen bzw. der Vereinigung im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeit-Leasing-Vertrages und werden von einem Belegschaftsmitglied des Unternehmens bzw. einem Mitglied der Vereinigung gesteuert.
(6) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zum Werkverkehr von Personen auf der Straße gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften befugt ist.
(7) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(8) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
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