(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, wieder zurückgebracht werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik, wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
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