Bei der Durchführung von Beförderungen im Sinne des Artikels 1 und den damit verbundenen Leerfahrten werden die Vertragsparteien bei Gegenseitigkeit folgende Güter in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zoll-, abgaben- und genehmigungsfrei belassen:
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell vorgesehenen und durch den Hersteller eingebauten Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem Bedarf für den normalen Betrieb während der Beförderung entsprechen;
c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahrzeuges, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, unter Aufsicht der Zollbehörden vernichtet oder nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.
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