BundesrechtInternationale VerträgeVereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

In Kraft seit 18. Mai 2000
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Staaten der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

Artikel 2

Art. 2 Definitionen

(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Verkehrsdienst, der nicht der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.

(2) „Kraftfahrlinienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) „Gelegenheitsverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die weder der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 4) entspricht und folgende Verkehrsdienste umfaßt:

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Bus ausgeführt werden, der auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;

b) Beförderungen von Personen mit Omnibussen, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehre.

Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß Ausnahmen hiervon gestattet werden. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

(4) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die folgende Merkmale umfaßt:

a) Bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet werden Reisende befördert, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind.

Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

b) Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen abgesetzt werden.

c) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

e) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt sind Leerfahrten.

(5) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.

(6) Die Zuordnung einer Beförderung von Personen mit Bussen zum Pendelverkehr wird jedoch nicht berührt, wenn mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen oder unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;

(7) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet der Reise sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.

(8) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften der Staaten der Vertragsparteien verantwortliche physische oder juristische Person den Abschluß des Beförderungsvertrages vor der Abfahrt erhalten hat.

(9) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person die im Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen auf der Straße befugt ist.

(10) „Bus“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, das im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.

(11) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Dokument, das den Unternehmer berechtigt, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

(12) „Fahrtenheft“ ist das Dokument, das den Namen und den Sitz des Unternehmers, den/die Name/n des/der Lenker, das amtliche Kennzeichen des Busses, die Fahrgastliste, die Art des Verkehrsdienstes und das Programm der Fahrt enthält.

(13) „Technischer Fahrzeugbericht für Busse“ ist das Dokument, mit dem bestätigt wird, daß der Bus den im Protokoll zur Vereinbarung festgelegten technischen Standards entspricht.

Artikel 3

Art. 3 Genehmigungspflicht

(1) Nichtlinienmäßige Personenverkehre auf der Straße bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 5 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 5 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 1 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,

c) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

d) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis d des gegenständlichen Artikels sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

(6) Über die Form der Genehmigungen wird in der Gemischten Kommission beraten.

Artikel 4

Art. 4 Fahrtenheft

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Abs. 1 genannten technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 wird in der Gemischten Kommission beraten.

Artikel 5

Art. 5 Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Folgende nichtlinienmäßige Verkehre, die von Bussen durchgeführt werden, die einen technischen Fahrzeugbericht für Busse mitführen, erfolgen ohne Genehmigungserfordernis gemäß Artikel 3.

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste

die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet des Staates der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet des Staates der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder

vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet des Staates der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet des Staates der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder

eingeladen worden sind, sich in das Gebiet des Staates einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

Artikel 6

Art. 6 Stand der Technik der Busse

Die im Fahrzeugbericht anzugebenden technischen Anforderungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 werden von den Vertragsparteien in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt.

Artikel 7

Art. 7 Genehmigungskontingent

Das Genehmigungskontingent, Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für ein Jahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Genehmigungen werden von der einen Vertragspartei der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.

Artikel 8

Art. 8 Kabotage

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Artikel 9

Art. 9 Sanktionen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die Vertragspartei, in deren Staat das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen:

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des Staates der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung kann diese andere Vertragspartei den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 10

Art. 10 Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.

Artikel 11

Art. 11 Ergänzungen und Änderungen

Gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften können die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen und Ergänzungen zur gegenständlichen Vereinbarung vornehmen.

Artikel 12

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 13

Art. 13 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

PROTOKOLL

zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Anl. 1

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelungen:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit folgende technische Standards gemäß Artikel 6 der Vereinbarung spätestens zu den in der CEMT–Resolution CEMT/CM(95)3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen umzusetzen:

a) Emissonstandards :
– Rauchgastrübung ECE R 24.03 (= EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 = § 1d KDV [Österreichische Kraftfahrgesetz–Durchführungsverordnung])
– Abgase ECE R 49.02 (Approval A) (= EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 [EURO I] = § 1d KDV)
– Lärm ECE R 51.01 (= EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491 = § 8 KDV)
b) Sicherheitstechnische Standards:
Antiblockiervorrichtung (ABV) ECE R 13.06 (= EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 = § 3g KDV)
Verlangsameranlage ECE R 13.06 (= EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 = § 3e KDV)

(2) Für Busse, die den in Abs. 1 angeführten Standards entsprechen, ihren Unternehmen einen technischen Fahrzeugbericht für Busse auszustellen, dessen Form von der Gemischten Kommission festgelegt wird.

(3) Weiters folgende technische Standards spätestens ab den in der CEMT–Resolution CEMT/CM(95)3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen einzuhalten:

Tachograph AETR (= EG Verordnung 3821/85)
Geschwindigkeitsbegrenzer ECE R 89 (= EG Richtlinie 92/24)

(4) Einen Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres das vereinbarte Genehmigungskontingent zu übergeben.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.