Art. 11 Ergänzungen und Änderungen — Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften können die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen und Ergänzungen zur gegenständlichen Vereinbarung vornehmen.