Soziale Sicherheit (IAEO)
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Vorwort
Teil I
Begriffsbestimmungen
Art. 1 Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „IAEO“ die Internationale Atomenergie-Organisation;
2. „Generaldirektor“ den Generaldirektor der IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
3. „Amtssitzabkommen“ das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation 1 ) in der jeweils geltenden Fassung;
4. „Angestellte“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
5. „Pensionsfonds“ den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;
6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.
__________________
1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/1999
Teil II
Umfang der Versicherung
Art. 2 Artikel 2
(1) Angestellte haben bei Beginn der Beschäftigung bei der IAEO nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Art. 3 Artikel 3
(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 beginnt mit dem Beginn der Beschäftigung bei der IAEO, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der IAEO.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, dass die Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten wird.
(4) Im Falle des Absatzes 3 kann bei Beendigung der Versicherung die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 fortgesetzt werden.
(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Pensionsfonds nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.
Art. 4 Artikel 4
Angestellte können
1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei der IAEO,
2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds
geltend machen.
Art. 5 Artikel 5
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.
Teil III
Aufnahme in den Pensionsfonds und Ausscheiden aus dem Pensionsfonds
Art. 6 Artikel 6
(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG, erstattet. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.
(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.
(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG zu verzinsen.
(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.
Art. 7 Artikel 7
(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2 leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Artikel 6 erstattet wurden, an den betreffenden Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zur IAEO zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat und der nicht bereits als Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, 20,25% des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
(3) Der in Absatz 2 genannte Hundertsatz ändert sich in derselben Höhe wie sich der für Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten geltende Hundertsatz ändert.
(4) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung nach Artikel 6 Absatz 4 erloschenen Versicherungszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.
(5) Soweit der Betrag, den der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchberechtigten Hinterbliebenen aus dem Pensionsfonds an Stelle der laufenden Leistungen erhalten, den Überweisungsbetrag nach Absatz 2 unterschreitet, kann der Überweisungsbetrag vom Angestellten oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen mit diesem Betrag begrenzt werden. In diesem Fall sind die am längsten zurückliegenden Monate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen.
Teil IV
Verschiedene Bestimmungen
Art. 8 Artikel 8
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generaldirektor können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.
Art. 9 Artikel 9
Die IAEO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.
Art. 10 Artikel 10
Die vom Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der IAEO für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.
Art. 11 Artikel 11
Die IAEO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.
Art. 12 Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 25 und 26 des Amtssitzabkommens darstellt.
Art. 13 Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der IAEO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.
Teil V
Übergangsbestimmungen
Art. 14 Artikel 14
(1) Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der IAEO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden.
(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei der IAEO bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.
Art. 15 Artikel 15
(1) Für Angestellte, die am 1. Juli 1996 oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens dem Pensionsfonds angehört haben oder angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei der IAEO, während der der Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.
(2) Besteht ein Leistungsanspruch aus der österreichischen Pensionsversicherung nur unter Anwendung des Absatzes 1, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
Art. 16 Artikel 16
Für Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7% gilt.
Teil VI
Schlussbestimmungen
Art. 17 Artikel 17
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor erfolgt ist.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation 1 ) vom 7. August 1973 außer Kraft.
_______________
1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1974
Art. 18 Artikel 18
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der IAEO Einvernehmen herrscht;
2. wenn der Amtssitz der IAEO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.
Art. 19 Artikel 19
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.