BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (IAEO)Art. 10

Art. 10Artikel 10

In Kraft seit 01. Dezember 2000
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Die vom Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der IAEO für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

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