(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 beginnt mit dem Beginn der Beschäftigung bei der IAEO, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der IAEO.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, dass die Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten wird.
(4) Im Falle des Absatzes 3 kann bei Beendigung der Versicherung die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 fortgesetzt werden.
(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Pensionsfonds nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.
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