(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2 leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Artikel 6 erstattet wurden, an den betreffenden Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zur IAEO zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat und der nicht bereits als Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, 20,25% des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
(3) Der in Absatz 2 genannte Hundertsatz ändert sich in derselben Höhe wie sich der für Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten geltende Hundertsatz ändert.
(4) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung nach Artikel 6 Absatz 4 erloschenen Versicherungszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.
(5) Soweit der Betrag, den der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchberechtigten Hinterbliebenen aus dem Pensionsfonds an Stelle der laufenden Leistungen erhalten, den Überweisungsbetrag nach Absatz 2 unterschreitet, kann der Überweisungsbetrag vom Angestellten oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen mit diesem Betrag begrenzt werden. In diesem Fall sind die am längsten zurückliegenden Monate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen.
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