Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Anl. 1Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Regelmäßige und nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen, einschließlich Touristentransporte mit Omnibussen und Personenkraftwagen sowie Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten und im Transitweg durch ihre Gebiete auf den für den internationalen Straßenverkehr freien Straßen werden in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen durchgeführt.
I. Personentransporte
Art. 2 Artikel 2
1. Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen werden durch Übereinkunft zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile durchgeführt.
2. Anträge für die Durchführung derartiger Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Transportunternehmers (Firma), Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte Betriebsperiode.
Art. 3 Artikel 3
1. Für nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten, ausgenommen die in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Transporte, sind Genehmigungen erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.
2. Der Antrag um Erteilung der Genehmigung für nicht regelmäßige Personentransporte gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist durch den Unternehmer an die zuständigen Behörden seines Staates zu richten und von diesen den zuständigen Behörden des anderen Staates zu übermitteln.
3. Für jeden nicht regelmäßigen Personentransport mit Omnibussen ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die zu einer Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn in der Genehmigung nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 4 Artikel 4
1. Keiner Genehmigung bedürfen nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen:
a) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt;
b) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise in einer fortlaufenden Richtung, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt und dieser leer in den Staat zurückkehrt, in dem er zugelassen ist.
2. Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich.
3. Bei der Durchführung von in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Transporten muß der Lenker des Omnibusses eine Liste der Fahrgäste mitführen.
II. Gütertransporte
Art. 5 Artikel 5
1. Gütertransporte zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten werden mit Ausnahme der in Artikel 6 dieses Abkommens angeführten Transporte durch Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger auf Grund von Genehmigungen durchgeführt, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.
2. Für jeden Gütertransport, der mit einem Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchgeführt wird, ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die für eine Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn nichts anderes in der Genehmigung vorgesehen ist.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile übermitteln einander alljährlich eine gegenseitig vereinbarte Anzahl von Genehmigungsformularen für Gütertransporte. Diese Formulare müssen mit dem Stempel und der Unterschrift der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilte, versehen sein.
Art. 6 Artikel 6
1. Keiner Genehmigung bedürfen Transporte:
a) von beweglichem Gut bei Übersiedlungen;
b) von Exponaten, Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für Messen und Ausstellungen bestimmt sind;
c) von Fahrzeugen, Tieren sowie diversem Inventar und Gütern, die für die Durchführung von Sportveranstaltungen bestimmt sind;
d) von Theaterdekorationen und Requisiten, Musikinstrumenten, Ausrüstungen und Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen;
e) von Leichen oder Totenasche;
f) von Postsendungen;
g) von beschädigten Fahrzeugen.
2. Die in Absatz 1 lit. b, c und d dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert wird oder wenn das Gut im Transitweg in ein Drittland befördert wird.
Art. 7 Artikel 7
1. Transporte, bei denen die Abmessungen oder Gewichte des Kraftfahrzeuges mit oder ohne Fracht, die auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles festgesetzten Normen überschreiten, sowie Transporte gefährlicher Güter bedürfen einer Sondergenehmigung durch die zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles.
2. Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sondergenehmigung eine bestimmte Route für den Transport vorsieht, so ist diese einzuhalten.
Art. 8 Artikel 8
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen durchgeführt, deren Form den allgemein üblichen internationalen Mustern zu entsprechen hat.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Artikel 9
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte dürfen nur von Transportunternehmern durchgeführt werden, die auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Staates zur Durchführung internationaler Transporte zugelassen sind.
2. Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale Transporte durchgeführt werden, haben das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie das nationale Kennzeichen zu tragen.
Art. 10 Artikel 10
1. Dem Transporteur ist es untersagt, Personen- oder Gütertransporte zwischen zwei auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gelegenen Punkten durchzuführen.
2. Der Transporteur darf Transporte vom Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet eines Drittlandes oder vom Gebiet eines Drittlandes in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durchführen, wenn er dazu eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles erhalten hat.
Art. 11 Artikel 11
1. Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens oder eines anderen Kraftfahrzeuges muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen Führerschein und die nationalen Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich führen.
2. Der nationale oder internationale Führerschein hat der Form zu entsprechen, die in der Konvention über den Straßenverkehr festgelegt ist.
Art. 12 Artikel 12
Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen ist der Transporteur einer der Vertragschließenden Teile, der sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.
Art. 13 Artikel 13
Verrechnungen und Zahlungen für Transporte, die sich aus der Erfüllung dieses Abkommens ergeben, werden gemäß den am Tag der Zahlung zwischen den Vertragschließenden Teilen geltenden Zahlungsabkommen durchgeführt.
Art. 14 Artikel 14
1. Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.
2. Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.
Art. 15 Artikel 15
Transporte auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete Kraftfahrzeug durchgeführt werden.
Art. 16 Artikel 16
Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.
Art. 17 Artikel 17
Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen Personentransporten mit Omnibussen, sowie bei Transporten von Tieren und leicht verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.
Art. 18 Artikel 18
1. Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführte Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen befreit:
a) Kraftstoffe, die sich in den Tanks von Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit (oder ohne) Anhänger mit einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t befinden, welche technisch und von der Konstruktion her mit dem Motor verbunden sind;
b) Schmiermittel in der für die Fahrtdauer notwendigen Menge;
c) Ersatzteile, die für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges, das internationale Transporte durchführt, bestimmt sind.
2. Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen, ausgewechselte Ersatzteile entweder aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.
Art. 19 Artikel 19
Die Vorschriften und Fristen für den Austausch von Genehmigungsformularen sowie die Rückgabe benützter Genehmigungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.
Art. 20 Artikel 20
Die Vertragschließenden Teile werden alle Schritte unternehmen, um die praktische Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte zu erleichtern.
Art. 21 Artikel 21
Mit der Durchführung von Personen- und Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens verbundene praktische Fragen können zwischen Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt werden.
Art. 22 Artikel 22
(1) Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten.
(2) Die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, wird die zuständige Behörde des anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
Art. 23 Artikel 23
Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile werden miteinander Kontakt halten, um mit der Erfüllung dieses Abkommens verbundene Fragen zu erörtern und einen Erfahrungsaustausch zu pflegen.
Art. 24 Artikel 24
Die Vertragschließenden Teile werden alle strittigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben können, im Wege von Konsultationen und Verhandlungen lösen.
Art. 25 Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile werden Fragen, die weder durch dieses Abkommen noch durch Internationale Abkommen, denen beide Vertragsstaaten angehören, geregelt sind, auf Grund der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes der Vertragschließenden Teile lösen.
Art. 26 Artikel 26
Das vorliegende Abkommen hat keinen Einfluß auf Rechte und Pflichten der Vertragschließenden Teile, die sich aus anderen von ihnen abgeschlossenen internationalen Verträgen und Abkommen ergeben.
Art. 27 Artikel 27
Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und bleibt bis 90 Tage nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, es außer Geltung zu setzen, schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, in Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 3. Juli 1973, in zweifacher Urschrift in der deutschen und der russischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
PROTOKOLL
ÜBER DIE VERHANDLUNGEN ZUM ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Anl. 1
Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen einer Delegation der Österreichischen Bundesregierung und einer Delegation der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die in Wien vom 22. bis 29. Juni 1973 stattgefunden haben, wurde am 3. Juli 1973 ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr unterzeichnet.
Hinsichtlich der Anwendung des Abkommens haben die Delegationen nachstehendes vereinbart:
(1) Im Sinne des genannten Abkommens sind unter zuständigen Behörden zu verstehen:
Von österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
Von russischer Seite:
Das Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation.
(2) Unter dem Begriff „Kraftfahrzeuge“ im Sinne des Abkommens ist zu verstehen: Beim Transport von Gütern: Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge. Beim Transport von Fahrgästen mit Omnibussen: das sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Plätzen außer dem Lenkerplatz sowie Anhänger zur Personen- und Gepäcksbeförderung.
(3) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die Bezeichnung der nationalen Kennzeichen der Fahrzeuge der beiden Staaten den Anforderungen des Anhangs 2 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen müssen.
(4) Das Abkommen erstreckt sich nur auf Kraftfahrzeuge, die in den Staaten der Vertragschließenden Teile zugelassen sind.
Den Bestimmungen dieses Abkommens unterliegt mit Ausnahme der im Artikel 1 angeführten Touristentransporte mit Personenkraftwagen nicht der Individualverkehr mit Personenkraftwagen.
(5) Die österreichische Seite erklärte, daß es auf dem Gebiete Österreichs eine geringe Anzahl von Straßen gibt, die für den internationalen Straßenverkehr frei sind (Artikel 1 des Abkommens), deren Befahrung nur gegen Entrichtung einer Maut gestattet ist. In der Regel gibt es in der Nähe parallel dazu verlaufende andere Straßen, die ohne Entrichtung einer Maut benützt werden können.
(6) Die Bedingungen des Austausches der Genehmigungsformulare und die Art ihrer Benützung, die in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens angeführt sind, werden zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation vereinbart werden.
(7) Die Vertragschließenden Teile haben Einvernehmen darüber erzielt, daß unter dem Begriff „regelmäßige“ Transporte im Sinne des Abkommens Transporte zu verstehen sind, die von Kraftfahrzeugen beider Teile nach vereinbarten Fahrplänen und Fahrtrouten durchgeführt werden, wobei Anfangs- und Endpunkte der Fahrt und die Haltestellen angegeben sein müssen. Unter dem Begriff „nicht regelmäßige“ Transporte sind alle anderen Transporte zu verstehen.
(8) Touristentransporte mit Omnibussen und Personenkraftwagen zwischen beiden Staaten sowie im Transit durch ihr Gebiet werden nach Übereinstimmung zwischen den entsprechenden Touristenorganisationen (Firmen) der Vertragschließenden Teile realisiert.
(9) Die österreichische Seite erklärte, daß sie im Artikel 11 des Abkommens unter der Bezeichnung „Konvention über den Straßenverkehr“ das Übereinkommen über den Staßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 abgeschlossen worden ist, versteht.
Die sowjetische Seite hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen.
(10) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die Befreiung von der Bezahlung von Steuern und Gebühren gemäß dem Abkommen die Möglichkeit ausschließt, zusätzliche, aus der innerstaatlichen Gesetzgebung jeder der Vertragschließenden Teile erwachsende Begünstigungen zu erhalten.
(11) Die österreichische Seite hat erklärt, daß in Übereinstimmung mit der geltenden österreichischen Rechtsordnung von sowjetischen Transporteuren in Österreich für bestimmte Handlungen Entgelte eingehoben werden, die von offiziellen österreichischen Stellen erbracht worden sind (tierärztliche und pflanzensanitäre Kontrollen u. ä.); hiezu gehört auch die Entrichtung von Entgelten für Lizenzgenehmigungen für die Eröffnung regelmäßiger Linien für den Personentransport sowohl zwischen den Gebieten der Vertragschließenden Teile als auch im Transitverkehr durch ihr Staatsgebiet.
Die sowjetische Seite hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, daß gegenwärtig in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken keine solchen gesetzlichen Vorschriften bestehen und ihrerseits erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, ebenfalls analoge Entgelte von österreichischen Transporteuren einzuheben.
(12) Die beiden Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß als Dokument, das das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist (Artikel 15), die internationale Versicherungskarte für den Kraftfahrverkehr („grüne Karte“) dient.
(13) In den Artikeln 16 und 17 des Abkommens versteht man unter dem Begriff „sanitäre Kontrolle“ die sanitäre, tierärztliche und pflanzensanitäre Kontrolle.
(14) Die beiden Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß zu den im Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen, die die praktische Durchführung der Transporte erleichtern, insbesondere auch Maßnahmen gehören, die geeignet sind, die volle Ausnützung der Anzahl der von den zuständigen Behörden vereinbarten Genehmigungskontingente durch die Transporteure beider Staaten zu ermöglichen.
Dieses Protokoll wurde in Wien am 3. Juli 1973 in je zwei Durchschriften in deutscher und russischer Sprache angefertigt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.