BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)Art. 2

Art. 2Artikel 2

In Kraft seit 09. März 1994
Up-to-date

1. Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen werden durch Übereinkunft zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile durchgeführt.

2. Anträge für die Durchführung derartiger Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Transportunternehmers (Firma), Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte Betriebsperiode.

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