(1) Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten.
(2) Die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, wird die zuständige Behörde des anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
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