1. Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens oder eines anderen Kraftfahrzeuges muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen Führerschein und die nationalen Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich führen.
2. Der nationale oder internationale Führerschein hat der Form zu entsprechen, die in der Konvention über den Straßenverkehr festgelegt ist.
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