Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen einer Delegation der Österreichischen Bundesregierung und einer Delegation der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die in Wien vom 22. bis 29. Juni 1973 stattgefunden haben, wurde am 3. Juli 1973 ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr unterzeichnet.
Hinsichtlich der Anwendung des Abkommens haben die Delegationen nachstehendes vereinbart:
(1) Im Sinne des genannten Abkommens sind unter zuständigen Behörden zu verstehen:
Von österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
Von russischer Seite:
Das Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation.
(2) Unter dem Begriff „Kraftfahrzeuge“ im Sinne des Abkommens ist zu verstehen: Beim Transport von Gütern: Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge. Beim Transport von Fahrgästen mit Omnibussen: das sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Plätzen außer dem Lenkerplatz sowie Anhänger zur Personen- und Gepäcksbeförderung.
(3) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die Bezeichnung der nationalen Kennzeichen der Fahrzeuge der beiden Staaten den Anforderungen des Anhangs 2 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen müssen.
(4) Das Abkommen erstreckt sich nur auf Kraftfahrzeuge, die in den Staaten der Vertragschließenden Teile zugelassen sind.
Den Bestimmungen dieses Abkommens unterliegt mit Ausnahme der im Artikel 1 angeführten Touristentransporte mit Personenkraftwagen nicht der Individualverkehr mit Personenkraftwagen.
(5) Die österreichische Seite erklärte, daß es auf dem Gebiete Österreichs eine geringe Anzahl von Straßen gibt, die für den internationalen Straßenverkehr frei sind (Artikel 1 des Abkommens), deren Befahrung nur gegen Entrichtung einer Maut gestattet ist. In der Regel gibt es in der Nähe parallel dazu verlaufende andere Straßen, die ohne Entrichtung einer Maut benützt werden können.
(6) Die Bedingungen des Austausches der Genehmigungsformulare und die Art ihrer Benützung, die in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens angeführt sind, werden zwischen dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation vereinbart werden.
(7) Die Vertragschließenden Teile haben Einvernehmen darüber erzielt, daß unter dem Begriff „regelmäßige“ Transporte im Sinne des Abkommens Transporte zu verstehen sind, die von Kraftfahrzeugen beider Teile nach vereinbarten Fahrplänen und Fahrtrouten durchgeführt werden, wobei Anfangs- und Endpunkte der Fahrt und die Haltestellen angegeben sein müssen. Unter dem Begriff „nicht regelmäßige“ Transporte sind alle anderen Transporte zu verstehen.
(8) Touristentransporte mit Omnibussen und Personenkraftwagen zwischen beiden Staaten sowie im Transit durch ihr Gebiet werden nach Übereinstimmung zwischen den entsprechenden Touristenorganisationen (Firmen) der Vertragschließenden Teile realisiert.
(9) Die österreichische Seite erklärte, daß sie im Artikel 11 des Abkommens unter der Bezeichnung „Konvention über den Straßenverkehr“ das Übereinkommen über den Staßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 abgeschlossen worden ist, versteht.
Die sowjetische Seite hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen.
(10) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die Befreiung von der Bezahlung von Steuern und Gebühren gemäß dem Abkommen die Möglichkeit ausschließt, zusätzliche, aus der innerstaatlichen Gesetzgebung jeder der Vertragschließenden Teile erwachsende Begünstigungen zu erhalten.
(11) Die österreichische Seite hat erklärt, daß in Übereinstimmung mit der geltenden österreichischen Rechtsordnung von sowjetischen Transporteuren in Österreich für bestimmte Handlungen Entgelte eingehoben werden, die von offiziellen österreichischen Stellen erbracht worden sind (tierärztliche und pflanzensanitäre Kontrollen u. ä.); hiezu gehört auch die Entrichtung von Entgelten für Lizenzgenehmigungen für die Eröffnung regelmäßiger Linien für den Personentransport sowohl zwischen den Gebieten der Vertragschließenden Teile als auch im Transitverkehr durch ihr Staatsgebiet.
Die sowjetische Seite hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, daß gegenwärtig in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken keine solchen gesetzlichen Vorschriften bestehen und ihrerseits erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, ebenfalls analoge Entgelte von österreichischen Transporteuren einzuheben.
(12) Die beiden Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß als Dokument, das das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist (Artikel 15), die internationale Versicherungskarte für den Kraftfahrverkehr („grüne Karte“) dient.
(13) In den Artikeln 16 und 17 des Abkommens versteht man unter dem Begriff „sanitäre Kontrolle“ die sanitäre, tierärztliche und pflanzensanitäre Kontrolle.
(14) Die beiden Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß zu den im Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen, die die praktische Durchführung der Transporte erleichtern, insbesondere auch Maßnahmen gehören, die geeignet sind, die volle Ausnützung der Anzahl der von den zuständigen Behörden vereinbarten Genehmigungskontingente durch die Transporteure beider Staaten zu ermöglichen.
Dieses Protokoll wurde in Wien am 3. Juli 1973 in je zwei Durchschriften in deutscher und russischer Sprache angefertigt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
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