Vorwort
Art. 1
15.03.1971
Artikel I
Die diesem Protokoll angeschlossene Fassung des Abkommens in französischer und spanischer Sprache bildet zusammen mit der Fassung des Abkommens in englischer Sprache die in den drei Sprachen gleichermaßen verbindliche Fassung, wie dies im letzten Absatz des Abkommens ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 2
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Artikel II
Wenn ein Staat, der Partei dieses Protokolls ist, eine gemäß Artikel 94a durchgeführte Änderung des Abkommens ratifiziert hat oder in Hinkunft ratifiziert, gilt der Wortlaut dieser Änderung in englischer, französischer und spanischer Sprache in bezug auf die in den drei Sprachen gleichermaßen verbindliche Fassung, die sich aus diesem Protokoll ergibt.
Art. 3
15.03.1971
Artikel III
(1) Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation können Partei dieses Protokolls werden, indem sie es entweder:
(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen, oder (b) mit Vorbehalt der Annahme unterzeichnen und in der Folge
annehmen, oder
(c) annehmen.
(2) Dieses Protokoll bleibt bis 27. September 1968 in Buenos Aires und danach in Washington, D. C., zur Unterzeichnung offen.
(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
(4) Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder Genehmigung, werden als Annahme des Protokolls angesehen.
Art. 4
15.03.1971
Artikel IV
(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag, nachdem es zwölf Staaten gemäß den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der danach gemäß Artikel III Partei dieses Protokolls wird, tritt es am Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme oder der Annahme in Kraft.
Art. 5
15.03.1971
Artikel V
Jeder spätere Beitritt eines Staates zum Abkommen wird als Annahme dieses Protokolls angesehen.
Art. 6
15.03.1971
Artikel VI
Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, wird es von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.
Art. 7
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Artikel VII
(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen in Kraft steht.
(2) Dieses Protokoll hört nur dann auf für einen Staat in Kraft zu stehen, wenn dieser aufhört, Partei des Abkommens zu sein.
Art. 8
15.03.1971
Artikel VIII
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst zu benachrichtigen von
(a) jeder Unterzeichnung dieses Protokolls und dem jeweiligen
Zeitpunkt, wobei anzugeben ist, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt der Annahme erfolgte;
(b) der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und dem jeweiligen
Zeitpunkt;
(c) dem Zeitpunkt, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen
des Artikels IV, Absatz 1, in Kraft tritt.
Art. 9
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Artikel IX
Dieses in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßte Protokoll, das in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die beglaubigten Abschriften davon den Regierungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 24. September 1968.