15.03.1971
Artikel VIII
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst zu benachrichtigen von
(a) jeder Unterzeichnung dieses Protokolls und dem jeweiligen
Zeitpunkt, wobei anzugeben ist, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt der Annahme erfolgte;
(b) der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und dem jeweiligen
Zeitpunkt;
(c) dem Zeitpunkt, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen
des Artikels IV, Absatz 1, in Kraft tritt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise