15.03.1971
Artikel III
(1) Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation können Partei dieses Protokolls werden, indem sie es entweder:
(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen, oder (b) mit Vorbehalt der Annahme unterzeichnen und in der Folge
annehmen, oder
(c) annehmen.
(2) Dieses Protokoll bleibt bis 27. September 1968 in Buenos Aires und danach in Washington, D. C., zur Unterzeichnung offen.
(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
(4) Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder Genehmigung, werden als Annahme des Protokolls angesehen.
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