BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

In Kraft seit 11. Mai 1971
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Art. 1 Artikel 1

1. Die Vertragsparteien werden auf Grund der Vorschriften der folgenden Absätze und Artikel einheitliche Genehmigungsbedingungen für Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und für die Genehmigungszeichen festlegen und die auf Grund dieser Bedingungen erteilten Genehmigungen gegenseitig anerkennen.

Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt die Bezeichnung „Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen“ alle Ausrüstungsgegenstände zum Schutz von Fahrzeugführern oder Insassen und Ausrüstungsgegenstände oder Teile, deren Vorhandensein am oder im Fahrzeug die Verkehrssicherheit berührt, wenn dieses sich in Bewegung befindet;

umfaßt die Bezeichnung „Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen“ im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse, denen eine mit den betreffenden Ausrüstungsgegenständen oder Teilen ausgestattete Fahrzeugtype zu entsprechen hat, die Genehmigung der betreffenden mit diesen Ausrüstungsgegenständen oder Teilen ausgestatteten Fahrzeugtype.

2. Einigen sich die zuständigen Verwaltungen mindestens zweier Vertragsparteien über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen oder Teilen von Kraftfahrzeugen, so entwerfen sie für diese Ausrüstungsgegenstände und Teile eine Regelung, die angibt

a) die betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile;

b) die Bedingungen, denen diese Ausrüstungsgegenstände und Teile entsprechen müssen, einschließlich der Prüfungen, denen diese Gegenstände und Teile standhalten müssen; die Regelung kann gegebenenfalls die entsprechend ausgerüsteten Prüfstellen bezeichnen, wo die Versuche durchgeführt werden müssen, die zur Genehmigung der angemeldeten Ausrüstungsgegenstände und Teile erforderlich sind;

c) die Genehmigungszeichen.

3. Die Vertragsparteien, die sich über den Entwurf einer Regelung geeinigt haben, übermitteln den von ihnen ausgearbeiteten Entwurf dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und bezeichnen dabei den Tag, an dem der Wortlaut nach ihrem Wunsch als eine dem Übereinkommen angeschlossene Regelung in Kraft treten soll. Dieser Tag muß mindestens fünf Monate nach dem Tag der Mitteilung liegen.

4. Der Generalsekretär teilt den anderen Vertragsparteien diesen Entwurf und den Tag mit, an dem der Entwurf in Kraft treten soll.

5. An diesem Tag tritt der Entwurf als eine dem Übereinkommen angeschlossene Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die den Generalsekretär innerhalb von drei Monaten seit dessen Mitteilung davon unterrichtet haben, daß sie sie annehmen. Der Generalsekretär gibt allen Vertragsparteien das Inkrafttreten sowie die Liste der Vertragsparteien bekannt, die die Regelung angenommen haben.

6. Bei Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, einige oder alle der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen Regelungen seien für ihn nicht verbindlich. Ist zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 vorgesehene Verfahren für einen Entwurf im Gang, so teilt der Generalsekretär diesen Entwurf der neuen Vertragspartei mit, und der Entwurf tritt als Regelung für diese Vertragspartei nur unter den in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen in Kraft, wobei die Fristen mit der Mitteilung des Entwurfs an die Vertragspartei beginnen. Der Generalsekretär gibt allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens bekannt. Außerdem teilt er ihnen die auf Grund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung gewisser Regelungen mit.

7. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr dem Generalsekretär mitteilen, ihre Verwaltung werde diese Regelung nicht mehr anwenden. Diese Mitteilung wird vom Generalsekretär den anderen Vertragsparteien bekanntgegeben.

8. Jede Vertragspartei, die eine Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mitteilen, daß sie diese von nun an anwenden wolle und die Regelung tritt dann für sie am sechzigsten Tag nach dieser Mitteilung in Kraft. Sollte diese Vertragspartei ihre Entscheidung, eine Regelung anzuwenden, davon abhängig machen, daß die Regelung geändert wird, so müßte sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär mitteilen, und dieser Vorschlag wäre nach Artikel 12 so zu behandeln, wie wenn es sich um den Vorschlag einer Vertragspartei handelte, die die Regelung schon anwendet; jedoch tritt abweichend von den Vorschriften des Artikels 12 die Änderung im Fall der Annahme an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Regelung selbst für die Partei wirksam wird, die die Änderung vorgeschlagen hat. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien jeden Fall mit, in dem eine Regelung für eine neue Vertragspartei auf Grund dieses Absatzes wirksam wird.

9. In der Folge werden mit „Vertragsparteien, die eine Regelung anwenden“, die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Regelung wirksam ist.

Art. 2 Artikel 2

Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, teilt die darin beschriebenen Genehmigungszeichen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen zu, wenn sie überwachen kann, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, wenn die vorgelegten Muster den in der Regelung festgelegten Prüfungen und Vorschriften genügen und wenn der Hersteller in dem Staat, in dem er die Genehmigung beantragt, einen gehörig bevollmächtigten Vertreter hat, falls er dort nicht selbst ansässig ist. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, wird die darin vorgesehenen Prüfzeichen verweigern, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 3 Artikel 3

Ausrüstungsgegenstände und Teile, die die von einer Vertragspartei nach Artikel 2 dieses Übereinkommens zugeteilten Prüfzeichen tragen und auf dem Gebiet entweder einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder eines Staates hergestellt worden sind, der von der genehmigenden Partei benannt ist, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die die Regelung anwenden.

Art. 4 Artikel 4

Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, fest, daß gewisse Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien auf Grund dieser Regelung zugeteilt worden sind, der genehmigten Type nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Partei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu erreichen, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; diese Maßnahmen können nötigenfalls bis zur Entziehung der Genehmigung gehen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann die Vertragspartei, die dies feststellt, den Verkauf und den Gebrauch der betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile auf ihrem Gebiet untersagen.

Art. 5 Artikel 5

1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, senden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien, die dieselbe Regelung anwenden, für jede danach genehmigte Type von Ausrüstungsgegenständen und Teilen ein nach den Vorschriften dieser Regelung ausgefertigtes Formblatt. Außerdem ist ein ähnliches Formblatt bei jeder Verweigerung einer Genehmigung zu übersenden.

2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, geben den zuständigen Behörden der anderen Parteien, die diese Regelung anwenden, jede Auskunft über die Entziehung einer Genehmigung.

Art. 6 Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden

a) durch Unterzeichnung,

b) durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,

c) durch Beitritt.

2. Die Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttreten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.

3. Das Übereinkommen liegt bis zum Ablauf des 30. Juni 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 7 Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag in Kraft, seitdem zwei der in Artikel 6 Abs. 1 erwähnten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem zwei Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt es am sechzigsten Tage seit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 8 Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf Monate seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Art. 9 Artikel 9

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Ratifikationsvorbehalt, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Mitteilung genannt sind, am sechzigsten Tag seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.

Art. 10 Artikel 10

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten seit dem Tag des Antrags auf Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Art. 11 Artikel 11

1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 10 gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und den ihm angeschlossenen Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 erklären, daß sie von der Anwendung einiger oder aller dieser Regelungen absieht.

Art. 12 Artikel 12

Für das Verfahren zur Änderung der Regelungen, die diesem Übereinkommen angeschlossen werden, gelten folgende Bestimmungen:

1. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann eine oder mehrere Änderungen dieser Regelung vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsentwurfes ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn den anderen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seit dieser Mitteilung eine der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, Einwendungen erhebt; wird ein Einwand erhoben, so ist die Änderung als abgelehnt anzusehen. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Monaten in Kraft.

2. Ist in der Zeit zwischen der Mitteilung des Änderungsentwurfs durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Inkrafttreten der Änderung ein Staat Vertragspartei geworden, so tritt die betreffende Regelung für diese Partei erst zwei Monate nach deren formgerechter Annahme der Regelung oder zwei Monate nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem der Generalsekretär der Partei den Änderungsentwurf mitgeteilt hat, in Kraft.

Art. 13 Artikel 13

Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst gelten folgende Bestimmungen:

1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsentwurfs ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn allen Vertragsparteien mitteilt und den anderen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten zur Kenntnis bringt.

2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Mitteilung durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt.

3. Der Generalsekretär teilt möglichst bald allen Vertragsparteien mit, ob eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Wird ein Einwand gegen den Änderungsentwurf vorgebracht, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ohne jede Wirkung. Andernfalls tritt er für alle Vertragsparteien drei Monate seit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Art. 14 Artikel 14

Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach Artikel 8,

d) die Mitteilungen nach Artikel 9,

e) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2,

f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absatz 1 und 2,

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.

Art. 15 Artikel 15

Nach dem 30. Juni 1958 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen maßgebend ist.