1. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag in Kraft, seitdem zwei der in Artikel 6 Abs. 1 erwähnten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem zwei Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt es am sechzigsten Tage seit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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