BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der GenehmigungArt. 7

Art. 7Artikel 7

In Kraft seit 11. Mai 1971
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