BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der GenehmigungArt. 13

Art. 13Artikel 13

In Kraft seit 11. Mai 1971
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