Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach Artikel 8,
d) die Mitteilungen nach Artikel 9,
e) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2,
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absatz 1 und 2,
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.
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