BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der GenehmigungArt. 12

Art. 12Artikel 12

In Kraft seit 02. August 1978
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