Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
Definition
Art. 2Flugverkehrsrechte
Art. 3Erteilung der Bewilligungen
Art. 4Kapazitätsregelung
Art. 5Bewilligung von Flugplänen
Art. 6Widerruf einer erteilten Bewilligung und Untersagung der Ausübung
Art. 7Zölle und andere Abgaben
Art. 8Flughafen- und ähnliche Gebühren
Art. 9Befreiung von Steuern
Art. 10Direkter Transitverkehr
Art. 10aArtikel 10a
Art. 11Beförderungstarife
Art. 12Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen
Art. 13Statistik
Art. 14Beratungen
Art. 15Abänderungen
Art. 16Anpassung an multilaterale Abkommen
Art. 17Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 18Kündigung des Abkommens
Art. 19Registrierung
Art. 20Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Definition
(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Annex haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung:
a) „Luftfahrtbehörden“ bedeutet österreichischerseits das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und tschechoslowakischerseits das Ministerium für Verkehr und Nachrichtenwesen, Sektion Luftfahrt, oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
c) Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben in Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichnete Bedeutung.
Artikel 2
Art. 2 Flugverkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
c) im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post mit allen Flugverkehrsrechten abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und lit. b sind so auszulegen, daß dadurch die aus der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr hervorgehenden Rechte und Pflichten nicht nur auf die im Anhang zum vorliegenden Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien beschränkt werden.
Artikel 3
Art. 3 Erteilung der Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die von diesen Luftfahrtbehörden normalerweise gemäß den Bestimmungen des Abkommens auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Bewilligung zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.
Artikel 4
Art. 4 Kapazitätsregelung
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien angebotene Kapazität soll der Beförderungsnachfrage entsprechen und in bezug auf die gemeinsam betriebenen Fluglinien von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich festgelegt werden; solche Vereinbarungen bedürfen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.
Artikel 5
Art. 5 Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekanntgeben.
Artikel 6
Art. 6 Widerruf einer erteilten Bewilligung und Untersagung der Ausübung
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine erteilte Bewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder ihm die zur Ausübung dieser Rechte für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen,
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen,
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Falls kein sofortiger Widerruf einer erteilten Bewilligung, keine sofortige Untersagung der Ausübung der Rechte sowie keine sofortige Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden.
Artikel 7
Art. 7 Zölle und andere Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung, Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Die im folgenden in den Absätzen a, b und c angeführten Gegenstände genießen hinsichtlich der Zoll- sowie ähnlichen Abgaben und Gebühren eine nicht minder günstige Behandlung als jene, die den Unternehmen des meistbegünstigten Staates gewährt werden.
a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der durch die Behörden des genannten Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen, zur Verwendung an Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;
b) die gewöhnliche Ausrüstung und Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles, auf dessen Gebiet sie an Bord genommen wurden, verbraucht wurden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht verbleiben.
(3) Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte, die zum Zweck des Betriebes der vereinbarten Fluglinien verwendet werden, können auf den Flughäfen, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bedient werden, gelagert werden.
(4) Die gewöhnliche Bodenausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Gegenstände und Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Art. 8 Flughafen- und ähnliche Gebühren
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen angemessene Gebühren einzuheben oder deren Einhebung zu gestatten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren nicht höher sind als jene, die von einem anderen Fluglinienunternehmen gezahlt werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
Artikel 9
Art. 9 Befreiung von Steuern
Die Luftfahrtunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften dieses Staates von den Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und von der Lohnsumme, sowie von gleichartigen Steuern, die im Gebiete dieses Vertragschließenden Teiles in Zukunft eingeführt werden, befreit werden. Diese Befreiung wird jedoch nur für die Tätigkeiten gelten, die unmittelbar mit dem Luftfahrtbetrieb und dem Zubringerdienst zusammenhängen.
Artikel 10
Art. 10 Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 10a
Schutz des Zivilflugwesens
Art. 10a
1. Die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechten und Verpflichtungen bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen, den Schutz des Zivilflugwesens gegen ungesetzliche Taten zu sichern. Die Vertragsparteien, ohne Begrenzung der Rechte und Verpflichtungen, die allgemein aus dem internationalen Recht hervorgehen, werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über Straf- und andere Taten an Bord des Flugzeuges (Tokio, den 14. September 1963) *) und des Abkommens über die Unterdrückung der rechtswidrigen Bemächtigung der Flugzeuge (Haag, den 16. Dezember 1970) **) und des Abkommens über die Unterdrückung von rechtswidrigen Taten, die die Sicherheit des Zivilflugwesens bedrohen (Montreal, den 23. September 1971) ***) verfahren oder jedwedes beliebige Abkommen über den Schutz des Zivilflugwesens, welches beide Seiten akzeptieren, annehmen.
2. Die Vertragsparteien bieten sich gegenseitig auf Verlangen die gesamt notwendige Hilfe im Rahmen der Verhütung der Taten der rechtswidrigen Ermächtigung des Zivilflugzeuges und anderen rechtswidrigen Taten, ihrer Reisenden und der Besatzung, der Flughäfen und der Luftnavigationsanlagen, sowie auch gegen andere Bedrohungen der Sicherheit des Zivilflugwesens gegenüber an.
3. Die Vertragsparteien werden in den gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die durch die Internationale Organisation für Zivilflugwesen bestimmt wurden und die als Beilagen zu dem Abkommen über internationale Zivilflugwesen bezeichnet wurden, verfahren, und zwar in so einem Umfang, daß diese Bestimmungen für die Vertragsparteien gültig sind. Diese Bestimmungen werden erfordern, daß die Betreibenden der Flugzeuge, die in ihrem Territorium registriert sind oder den Hauptsitz ihrer Geschäftstätigkeit oder ihren ständigen Sitz haben, und auch die Betreibenden der Flughäfen sich im Einklang mit diesen Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens verhalten.
4. Die Vertragsparteien stimmen gegenseitig zu, daß verlangt werden kann, daß die Betreibenden dieser Flugzeuge die Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die im Absatz 3 erwähnt sind und die von zweiter Seite für Eintritt, Ausgang und Aufenthalt in ihrem Territorium erforderlich sind, einhalten. Jede Vertragspartei wird sicherstellen, daß entsprechende Maßnahmen für den Schutz der Flugzeuge und der Kontrolle der Reisenden, der Besatzungen, des Handgepäcks, des eingeschriebenen Gepäcks, der Last und Bordreserve, vor und im Laufe des Einsteigens der Reisenden oder im Laufe des Aufladens getroffen werden. Jede Vertragspartei wird mit Verständnis jede beliebige Anforderung von der zweiten Vertragspartei im Rahmen einer angemessenen, abgesonderten Sicherheitsmaßnahme beurteilen, damit man einer bestimmten Bedrohung trotzen kann.
5. Im Falle, daß ein Verbrechen begangen wird oder im Falle einer gesetzwidrigen Ermächtigung eines Flugzeuges oder einer anderen gesetzwidrigen Tat gegen die Sicherheit so eines Flugzeuges, der Reisenden und der Besatzung, der Flughäfen oder der Luftnavigationsanlagen, sollen sich die Vertragsparteien zur Erleichterung der Übergabe der Meldungen und anderen entsprechenden Maßnahmen gegenseitig helfen, die auf die beschleunigte und gefahrlose Beendigung dieser Taten oder Bedrohungen abzielen.
6. Im Falle, daß sich eine Vertragspartei von den Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die in diesem Artikel enthalten sind, abweicht, kann die Luftbehörde der anderen Vertragspartei unverzüglich die Luftbehörde dieser Vertragspartei um Konsultationen bitten.
___________________
*) BGBl. Nr. 247/1974
**) BGBl. Nr. 249/1974
***) BGBl. Nr. 240/1974
Artikel 11
Art. 11 Beförderungstarife
(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben Strecken.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (I.A.T.A.) zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif, der von der Luftfahrtbehörde irgendeines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft treten.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
(6) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles dem anderen während der ersten 15 Tage des in Absatz 3 dieses Artikels genannten 30tägigen Zeitraumes ihre Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarife bekannt, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 6 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 17 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
Artikel 12
Art. 12 Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt, im Gebiet eines anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles ein eigenes Büro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.
Artikel 13
Art. 13 Statistik
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges sowie der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind, soweit sich dieser auf Punkte des vereinbarten Flugstreckenplanes bezieht.
Artikel 14
Art. 14 Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten. Eine solche Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Artikel 15
Art. 15 Abänderungen
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; eine solche Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurden, in Kraft.
(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen erfolgen durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile. Solche Abänderungen bedürfen der Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel.
Artikel 16
Art. 16 Anpassung an multilaterale Abkommen
Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Abkommens, durch das beide Vertragschließende Teile gebunden werden, wird das vorliegende Abkommen und dessen Anhang in der Weise geändert, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.
Artikel 17
Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wenn sich zwischen den Vertragschließenden Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten ergeben, werden die Vertragschließenden Teile versuchen, diese im Wege unmittelbarer Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden zu schlichten. Sollten solche Aussprachen nicht zum Erfolg führen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg zu bereinigen.
Artikel 18
Art. 18 Kündigung des Abkommens
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunk (Anm.: richtig Zeitpunkt) des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes durch Übereinkommen zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 19
Art. 19 Registrierung
Das vorliegende Abkommen und jede Abänderung sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
Artikel 20
Art. 20 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel mitgeteilt haben, daß das Abkommen entsprechend ihren innerstaatlichen Bestimmungen genehmigt wurde.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen am 1. März 1962 zu Prag in doppelter Ausfertigung in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anhang
Anl. 1
A. Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in der CSFR |
B. Das von der Regierung der CSFR namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben.
Abflugpunkte | Ankunftspunkte: |
Punkte in der CSFR | Punkte in Österreich |
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem, von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.
D. Die Kombination von Punkten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ist ohne Ausübung von Verkehrsrechten im Binnenverkehr (Kabotage) gestattet.