Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien angebotene Kapazität soll der Beförderungsnachfrage entsprechen und in bezug auf die gemeinsam betriebenen Fluglinien von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich festgelegt werden; solche Vereinbarungen bedürfen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.
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