(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben Strecken.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (I.A.T.A.) zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif, der von der Luftfahrtbehörde irgendeines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft treten.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
(6) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles dem anderen während der ersten 15 Tage des in Absatz 3 dieses Artikels genannten 30tägigen Zeitraumes ihre Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarife bekannt, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 6 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 17 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
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