(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die von diesen Luftfahrtbehörden normalerweise gemäß den Bestimmungen des Abkommens auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Bewilligung zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.
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