(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
c) im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post mit allen Flugverkehrsrechten abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und lit. b sind so auszulegen, daß dadurch die aus der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr hervorgehenden Rechte und Pflichten nicht nur auf die im Anhang zum vorliegenden Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien beschränkt werden.
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