Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Vorwort
Art. 1 Artikel 1.
(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
vom | 1. bis zum einschließlich | 30. Kilometer | 10 Groschen |
vom | 31. bis zum einschließlich | 100. Kilometer | 30 Groschen |
vom | 101. bis zum einschließlich | 135. Kilometer | 25 Groschen |
vom | 136. bis zum einschließlich | 250. Kilometer | 5 Groschen |
und vom | 251. Kilometer an | 2 Groschen | |
der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
Art. 2 Artikel 2.
Österreichische Unternehmer unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland für die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind, der Beförderungssteuer nach den im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland geltenden beförderungssteuerrechtlichen Vorschriften.
Art. 3 Artikel 3.
(1) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer.
(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(3) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.
Art. 4 Artikel 4.
Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 5 Artikel 5.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni 1962 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Geschehen in Wien und Bonn
am 2./23. Mai 1962
in zweifacher Ausfertigung.