(1) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer.
(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(3) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.
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