(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
vom | 1. bis zum einschließlich | 30. Kilometer | 10 Groschen |
vom | 31. bis zum einschließlich | 100. Kilometer | 30 Groschen |
vom | 101. bis zum einschließlich | 135. Kilometer | 25 Groschen |
vom | 136. bis zum einschließlich | 250. Kilometer | 5 Groschen |
und vom | 251. Kilometer an | 2 Groschen | |
der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
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