(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni 1962 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Geschehen in Wien und Bonn
am 2./23. Mai 1962
in zweifacher Ausfertigung.
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