Art. 2 Artikel 2. — Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
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Österreichische Unternehmer unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland für die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind, der Beförderungssteuer nach den im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland geltenden beförderungssteuerrechtlichen Vorschriften.
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