BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der StraßeArt. 2

Art. 2Artikel 2.

In Kraft seit 01. Juni 1962
Up-to-date

Österreichische Unternehmer unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland für die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind, der Beförderungssteuer nach den im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland geltenden beförderungssteuerrechtlichen Vorschriften.

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