BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Niederlande)

Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

In Kraft seit 22. Januar 1948
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teile Rechte in dem im Anhang dieses Abkommens angegebenen Ausmaß zum Zwecke der Errichtung der dortselbst beschriebenen (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien.

Art. 2 Artikel 2

(1) Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden, aber nicht bevor a) der vertragschließende Teil, dem die Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den betreffenden Flugweg oder die betreffenden Flugwege namhaft gemacht hat und b) derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt hat (was vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. (2) dieses Artikels und des Artikels 7 ohne ungebührliche Verzögerung geschehen soll).

(2) Die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung oder die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen können verhalten werden, den Luftfahrtbehörden jenes vertragschließenden Teiles, der die Rechte gewährt, nachzuweisen, daß sie imstande ist, beziehungsweise sind, die Bedingungen zu erfüllen, die gemäß den üblicherweise von diesen Behörden für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrsunternehmungen angewendeten Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind.

(3) In Gebieten, die militärisch besetzt oder von Besatzungsmaßnahmen berührt sind, unterliegt die Betriebsaufnahme weiterhin, wo notwendig, der Genehmigung der zuständigen militärischen Behörden.

Art. 3 Artikel 3

Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem der vertragschließenden Teile einem an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in Kraft.

Art. 4 Artikel 4

Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen und um die Gleichmäßigkeit in der Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart:

a) Jeder der vertragschließenden Teile kann für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene und gerechtfertigte Abgaben erheben oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich damit einverstanden, daß diese Abgaben diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem ähnlichen internationalen Luftverkehr dienen, für die Benützung dieser Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen entrichtet werden.

b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile, die durch einen vertragschließenden Teil oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord eines Flugzeuges genommen werden und die ausschließlich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge jenes erstgenannten Teiles bestimmt sind, werden hinsichtlich der von dem anderen vertragschließenden Teil erhobenen Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder sonstigen inländischen Abgaben oder Gebühren keiner ungünstigeren Behandlung unterliegen, als sie den eigenen oder anderen ausländischen, im internationalen Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen gewährt wird.

c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien verwendeten Flugzeuge sowie Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die Ersatzteile, die normale Ausrüstung und die Bordvorräte, die sich bei der Ankunft im Gebiet oder beim Abflug aus dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen des anderen vertragschließenden Teiles befinden, welche zum Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit, selbst wenn derartige Vorräte während des Fluges innerhalb des betreffenden Gebietes von dem Luftfahrzeug gebraucht oder verbraucht werden.

d) Die solcherart von Abgaben befreiten Güter dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden des anderen vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Diese Güter, welche wieder ausgeführt werden müssen, haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht zu verbleiben.

Art. 5 Artikel 5

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeits- sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.

Art. 6 Artikel 6

a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet betreffen, sind auf Luftfahrzeuge jedes vertragschließenden Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

Art. 7 Artikel 7

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile zusteht, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung die Gesetze der Staaten, über deren Gebieten sie ihren Betrieb führt, nicht gemäß dem vorstehenden Artikel 6 einhält oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Art. 8 Artikel 8

Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.

Art. 9 Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Anhanges sind zur Entscheidung einem von ihnen gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichte oder einer anderen Person oder Körperschaft vorzulegen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.

Art. 10 Artikel 10

Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann, falls er dieses Abkommen zu beenden wünscht, dies jederzeit dem anderen anzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des Erhaltes der Kündigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Anzeige der Kündigung einverständlich vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.

Art. 11 Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 22 Jänner 1948.

ANHANG

zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Niederlande.

Abschnitt I

Anl. 1

1. Den von der österreichischen Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht an den dem internationalen Luftverkehr offenstehenden Punkten im niederländischen Gebiet auf den nachstehenden Strecken in beiden Richtungen aufzunehmen und abzusetzen:

Österreich, entweder direkt oder über Zwischenpunkte nach Punkten in den Niederlanden und darüber hinaus.

2. Den von der Regierung der Niederlande namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht an den dem internationalen Luftverkehr offenstehenden Punkten im österreichischen Gebiet in beiden Richtungen aufzunehmen und abzusetzen:

Niederlande, entweder direkt oder über Zwischenpunkte nach Punkten in Österreich und darüber hinaus.

3..Die Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus, wie unter 1. und 2. vorgesehen, werden zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vereinbart.

Abschnitt II

Anl. 1

Der Betrieb der in Abschnitt I genannten Strecken unterliegt den nachstehenden Bedingungen:

1. Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Strecken gegeben werden.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien sollen die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles berücksichtigen, damit die von letzteren auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.

3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien sollen in enger Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit auf den festgelegten Strecken stehen und als Hauptaufgabe die Beistellung einer Kapazität haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht, den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Bedarf für Fluggäste, Fracht und Post zwischen dem Gebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs zu decken.

4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, soll dem allgemeinen Grundsatz entsprechen, daß sich die Kapazität richtet nach:

a) den Verkehrsbedürfnissen zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

b) den Verkehrsbedürfnissen in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Rücksichtnahme auf die von anderen Fluglinienunternehmen dieses Gebietes errichteten lokalen oder regionalen Verkehrsdienste und

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.