1. Den von der österreichischen Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht an den dem internationalen Luftverkehr offenstehenden Punkten im niederländischen Gebiet auf den nachstehenden Strecken in beiden Richtungen aufzunehmen und abzusetzen:
Österreich, entweder direkt oder über Zwischenpunkte nach Punkten in den Niederlanden und darüber hinaus.
2. Den von der Regierung der Niederlande namhaft gemachten Fluglinienunternehmen wird das Recht zum Durchflug und zu nichtgewerbsmäßigen Landungen gewährt sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht an den dem internationalen Luftverkehr offenstehenden Punkten im österreichischen Gebiet in beiden Richtungen aufzunehmen und abzusetzen:
Niederlande, entweder direkt oder über Zwischenpunkte nach Punkten in Österreich und darüber hinaus.
3..Die Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus, wie unter 1. und 2. vorgesehen, werden zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vereinbart.
Der Betrieb der in Abschnitt I genannten Strecken unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
1. Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Strecken gegeben werden.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien sollen die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles berücksichtigen, damit die von letzteren auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.
3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien sollen in enger Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit auf den festgelegten Strecken stehen und als Hauptaufgabe die Beistellung einer Kapazität haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht, den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Bedarf für Fluggäste, Fracht und Post zwischen dem Gebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs zu decken.
4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, soll dem allgemeinen Grundsatz entsprechen, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) den Verkehrsbedürfnissen zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
b) den Verkehrsbedürfnissen in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Rücksichtnahme auf die von anderen Fluglinienunternehmen dieses Gebietes errichteten lokalen oder regionalen Verkehrsdienste und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
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