(1) Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden, aber nicht bevor a) der vertragschließende Teil, dem die Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den betreffenden Flugweg oder die betreffenden Flugwege namhaft gemacht hat und b) derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt hat (was vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. (2) dieses Artikels und des Artikels 7 ohne ungebührliche Verzögerung geschehen soll).
(2) Die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung oder die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen können verhalten werden, den Luftfahrtbehörden jenes vertragschließenden Teiles, der die Rechte gewährt, nachzuweisen, daß sie imstande ist, beziehungsweise sind, die Bedingungen zu erfüllen, die gemäß den üblicherweise von diesen Behörden für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrsunternehmungen angewendeten Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind.
(3) In Gebieten, die militärisch besetzt oder von Besatzungsmaßnahmen berührt sind, unterliegt die Betriebsaufnahme weiterhin, wo notwendig, der Genehmigung der zuständigen militärischen Behörden.
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