BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Niederlande)Art. 6

Art. 6Artikel 6

In Kraft seit 22. Januar 1948
Up-to-date

a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet betreffen, sind auf Luftfahrzeuge jedes vertragschließenden Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

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