Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen und um die Gleichmäßigkeit in der Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart:
a) Jeder der vertragschließenden Teile kann für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene und gerechtfertigte Abgaben erheben oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich damit einverstanden, daß diese Abgaben diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem ähnlichen internationalen Luftverkehr dienen, für die Benützung dieser Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen entrichtet werden.
b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile, die durch einen vertragschließenden Teil oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord eines Flugzeuges genommen werden und die ausschließlich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge jenes erstgenannten Teiles bestimmt sind, werden hinsichtlich der von dem anderen vertragschließenden Teil erhobenen Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder sonstigen inländischen Abgaben oder Gebühren keiner ungünstigeren Behandlung unterliegen, als sie den eigenen oder anderen ausländischen, im internationalen Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen gewährt wird.
c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien verwendeten Flugzeuge sowie Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die Ersatzteile, die normale Ausrüstung und die Bordvorräte, die sich bei der Ankunft im Gebiet oder beim Abflug aus dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen des anderen vertragschließenden Teiles befinden, welche zum Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit, selbst wenn derartige Vorräte während des Fluges innerhalb des betreffenden Gebietes von dem Luftfahrzeug gebraucht oder verbraucht werden.
d) Die solcherart von Abgaben befreiten Güter dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden des anderen vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Diese Güter, welche wieder ausgeführt werden müssen, haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht zu verbleiben.
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