Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Die Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmun
Art. 2Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehal
Art. 3Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehal
Art. 4Die Lagerhäuser von Triest werden auf Verlangen de
Art. 5Für die Manipulation und die vorübergehende Einlag
Art. 6Zwecks Schaffung ständiger Lagerplätze für Waren ö
Art. 7Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tar
Art. 8Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkeh
Art. 9Einvernehmlich mit der italienischen Regierung wir
Art. 10Falls die Lagerhäuser ihre Tarife in einer Weise a
Art. 11Durch das vorliegende Übereinkommen wird jenes vom
Vorwort
Art. 1
Die Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die über den Hafen von Triest gehen, werden hinsichtlich der öffentlichen Abgaben und Handelserleichterungen wie auch in jeder anderen Beziehung nicht ungünstiger behandelt, als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleiche Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung.
In dieser Hinsicht wird zwischen den Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge und jenen, die auf Schiffen mit österreichischer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht.
Art. 2
Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehaltlich genauerer einschlägiger Abmachungen die österreichische Regierung sich des Hafens von Triest als Ausrüstungshafen für Handelsschiffe mit österreichischer Flagge bedient.
Auf Verlangen der österreichischen Regierung wird die italienische Regierung der Zuweisung einer Kaistrecke im Hafen von Triest, die einvernehmlich zu wählen ist und die zur Überholung und Ausrüstung der österreichischen Schiffe dienen soll, gegen Einrichtung der für die italienischen Schiffe geltenden Gebühren zustimmen.
Dieses Zugeständnis wird die österreichischen Schiffe nicht von der Einhaltung der allgemeinen und besonderen Vorschriften entheben, die den Aufenthalt der Schiffe im Hafen sowohl in den für die Handelsoperationen vorbehaltenen als auch in den für die Aufnahme der auszubessernden, aus- oder abzurüstenden Schiffe bestimmten Teilen regeln.
Art. 3
Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehaltlich besonderer mit den Lagerhäusern in Triest zu treffender Abmachungen zugunsten des österreichischen Handels über Triest die in den folgenden Artikeln enthaltenen Erleichterungen gewährt werden.
Art. 4
Die Lagerhäuser von Triest werden auf Verlangen der österreichischen Regierung der Verpachtung eines geeigneten ungedeckten Geländes im Hafen Emanuel Filibert Herzog von Aosta zu den für ungedecktes Hafengelände geltenden Gebührensätzen zustimmen, um dieses Gelände der Verwendung als Kohlenlagerplatz, sei es für Bunkerkohle für österreichische Schiffe, sei es für die Betriebskohle der Österreichischen Bundesbahnen, sei es für nach Österreich gehende Kohle dritter Bezieher, die von der österreichischen Regierung namhaft gemacht werden, zuzuführen.
Art. 5
Für die Manipulation und die vorübergehende Einlagerung von Massengütern österreichischer Bestimmung oder Herkunft werden die Lagerhäuser von Triest auf Ersuchen der Interessenten und einvernehmlich mit diesen geeignete und genügend große Hangars oder Teile von solchen und ungedeckte Plätze im Bereiche der Freihäfen von Triest gegen Bezahlung eines herabgesetzten monatlichen Pachtzinses zur Verfügung stellen.
Die Interessenten werden das diesbezügliche Ansuchen den Lagerhäusern entweder direkt oder durch das österreichische Generalkonsulat in Triest rechtzeitig vorzulegen haben.
Die genannten Hangars dürfen nicht als dauernde Lagerplätze, sondern nur für die Manipulation, Sortierung, Musterziehung oder Lagerung in der den Usancen und Vorschriften der Lagerhäuser von Triest entsprechenden Höchstdauer verwendet werden. Die Manipulationen in den Hangars müssen vom Personal der Lagerhäuser durchgeführt werden.
Art. 6
Zwecks Schaffung ständiger Lagerplätze für Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung werden die Lagerhäuser auf Ersuchen der Interessenten im Bereiche der Freihäfen von Triest geeignete und genügend große Magazine oder Teile von solchen gegen Entrichtung eines ermäßigten Jahresmietzinses zur Verfügung stellen.
Um die Schaffung der ständigen Lagerplätze zu erleichtern, werden die Lagerhäuser die Lösch-, Überführungs-, Einlagerungs- oder Auslagerungsarbeiten zu ermäßigten Pauschalsätzen übernehmen.
Art. 7
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:
a) die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;
b) die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;
c) die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;
d) die Löschung und Verladung der Waren;
e) die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;
f) die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);
g) allfällige andere Erleichterungen.
Art. 8
Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkehres über Triest wird die italienische Regierung auf Verlangen der österreichischen Regierung wegen Ermäßigung anderweitiger Gebühren oder lokaler Abgaben als der im vorhergehenden Artikel angeführten in Verhandlungen treten oder zwischen den beteiligten Verwaltungen das geeignete Einvernehmen herstellen.
Art. 9
Einvernehmlich mit der italienischen Regierung wird die österreichische Regierung im Hafen von Triest ein eigenes Zollamt (Expositur) errichten.
Die Einzelheiten dieser Einrichtung sowie auch die Wahl des Unterbringungsortes des neuen Amtes, das seinen Sitz jedenfalls in einem der Freihäfen von Triest haben wird, werden durch direkte zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einzuleitende Verhandlungen geregelt werden.
Die Lagerhäuser werden auf Grund besonderer Übereinkommen die für dieses Amt benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Art. 10
Falls die Lagerhäuser ihre Tarife in einer Weise abändern sollten, daß die dem österreichischen Handel auf Grund des vorstehenden Artikels 7 zu gewährenden Konzessionen ihren Wert einbüßen würden, wird auf Ersuchen der österreichischen Regierung eine Revision der vorerwähnten tarifarischen Zugeständnisse vorgenommen werden.
Art. 11
Durch das vorliegende Übereinkommen wird jenes vom 28. April 1923, das die Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest zum Gegenstand hatte, ersetzt und aufgehoben.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 14. Mai eintausendneunhundertdreißigvier.