Für die Manipulation und die vorübergehende Einlagerung von Massengütern österreichischer Bestimmung oder Herkunft werden die Lagerhäuser von Triest auf Ersuchen der Interessenten und einvernehmlich mit diesen geeignete und genügend große Hangars oder Teile von solchen und ungedeckte Plätze im Bereiche der Freihäfen von Triest gegen Bezahlung eines herabgesetzten monatlichen Pachtzinses zur Verfügung stellen.
Die Interessenten werden das diesbezügliche Ansuchen den Lagerhäusern entweder direkt oder durch das österreichische Generalkonsulat in Triest rechtzeitig vorzulegen haben.
Die genannten Hangars dürfen nicht als dauernde Lagerplätze, sondern nur für die Manipulation, Sortierung, Musterziehung oder Lagerung in der den Usancen und Vorschriften der Lagerhäuser von Triest entsprechenden Höchstdauer verwendet werden. Die Manipulationen in den Hangars müssen vom Personal der Lagerhäuser durchgeführt werden.
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