BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 26. Februar 1935
Up-to-date

Zwecks Schaffung ständiger Lagerplätze für Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung werden die Lagerhäuser auf Ersuchen der Interessenten im Bereiche der Freihäfen von Triest geeignete und genügend große Magazine oder Teile von solchen gegen Entrichtung eines ermäßigten Jahresmietzinses zur Verfügung stellen.

Um die Schaffung der ständigen Lagerplätze zu erleichtern, werden die Lagerhäuser die Lösch-, Überführungs-, Einlagerungs- oder Auslagerungsarbeiten zu ermäßigten Pauschalsätzen übernehmen.

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