BundesrechtInternationale VerträgeFeuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll

In Kraft seit 18. Dezember 1992
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Zwischen Artikel 10 und Artikel 11 des Übereinkommens wird folgender Artikel eingefügt:

(Anm.: es folgt Artikel 10bis)

Artikel 2

Art. 2

(Anm.: es folgt die Änderung des Artikels 12)

Artikel 3

Art. 3

Der revidierte Wortlaut der ursprünglichen französischen Fassung des Übereinkommens wird in der Anlage dieses Protokolls wiedergegeben.

Artikel 4

Art. 4

Dieses Protokoll liegt vom 3. Dezember 1982 an am Sitz der UNESCO in Paris zur Unterzeichnung auf.

Artikel 5

Art. 5

(1) Jeder in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;

b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;

c) Beitritt.

(2) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet).

(3) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des Übereinkommens wird, gilt, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Urkunde keine gegenteilige Absicht bekundet hat, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.

(4) Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.

Artikel 6

Art. 6

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Staaten, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.

(2) Für jeden Staat, der in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder des Beitritts in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der in der Zeit zwischen dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und dem Tag seines Inkrafttretens in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, tritt es zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.

(2) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von

a) Unterzeichnungen dieses Protokolls;

b) Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;

c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;

d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 3.Dezember 1982.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR

WASSER- UND WATVÖGEL VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG

Außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

28. Mai bis 3. Juni 1987

Regina, Saskatchewan, Kanada

ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS, BESCHLOSSEN BEI DER AUSSERORDENTLICHEN TAGUNG

Anl. 1

(Anm.: es folgen die Änderungen)